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Satzung der SG Michendorf e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen SG Michendorf e.V. und hat seinen Sitz in Michendorf. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam unter der Nr. 870 eingetragen und führt den Zusatz e.V..
  2. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund und im Landesfußballverband Brandenburg, gehört dem Deutschen Fußballbund (DFB) und dem Nordostdeutschen Fußballverband (NOFV) an. Deren Satzungen und Ordnungen erkennt er an. Der Verein kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Grundsätze

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußball- und Breitensportes nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen an seine Mitglieder erreicht.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Ausnahmen regelt §3 Satz 2.
  4. Der Verein ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, sexuellen Orientierung, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung.
  5. Der Verein trägt zur Förderung des Kinder-, Jugend- und Breitensportes bei und unterstützt die Förderung sportlicher Talente.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Michendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen trifft.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins -und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden kann. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
  3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  5. Die Mitglieder haben die Möglichkeit auf den Betrag ganz oder teilweise zu verzichten. Hierfür ist dann eine Aufwandsverzichtsspende vorzusehen oder ein bereits gutgeschriebener Betrag zurück zu spenden.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede juristische und natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Der Verein besteht aus
  3. den erwachsenen Mitgliedern:
    1. ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
    2. fördernden Mitgliedern;
    3. passiven Mitgliedern;
    4. Ehrenmitgliedern.
  4. Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Beiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch die Beitragsordnung geregelt.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei positiver Entscheidung des Aufnahmeantrages unterwirft sich das Mitglied unwiderruflich der jeweils aktuellen Satzung des Vereins.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Tod
  1. . Der Austritt muss gegenüber dem Vereinsvorstand schriftlich erklärt werden. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist stets zum Ende des folgenden Monats möglich. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angekündigt wurde. Der Beschluss des erweiterten Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Weitere Gründe dafür sind u.a.:
    • erhebliche Verletzungen satzungsgemäßer Pflichten
    • schwerwiegende Verstöße gegen die Interessen des Vereins
    • grob unsportliches Verhalten
  3. Rechtliches Gehör ist zu gewähren, bevor ein Beschluss getroffen wird. Dazu wird das Mitglied vom Vorstand schriftlich eingeladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen und beginnt mit dem Tag der Absendung des Anhörungsschreibens. Die endgültige Entscheidung erfolgt mit einer schriftlichen Begründung und ist mit einem eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage nach Erhalt der Entscheidung. Der Vorstand entscheidet, nach Eingang einer Berufung, zur nächsten Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss. In besonderen Fällen behält sich der Vorstand vor, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um dort über die Berufung und den Ausschluss zu entscheiden.
  4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen bzw. freiwillig ausscheidenden Mitgliedern werden keine gezahlten Beiträge zurückerstattet.